GetränkehandelspatentDas Getränkehandelspatent berechtigt zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern. Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar. Für die Bewilligungserteilung sind folgende gesetzliche Grundlagen massgebend: Wer sich um eine Patentbewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein. Gesuche um Erteilung eines Getränkehandelspatents sind an die Gemeindekanzlei einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
Gebühren
|