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Getränkehandelspatent

Zuständiges Amt: Kanzlei
Verantwortlich: Meier, Gabi

Das Getränkehandelspatent berechtigt zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern.

Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.

Für die Bewilligungserteilung sind folgende gesetzliche Grundlagen massgebend:
Alkoholgesetz des Bundes
Gastgewerbegesetzgebung des Kantons Obwalden.

Wer sich um eine Patentbewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein.

Gesuche um Erteilung eines Getränkehandelspatents sind an die Gemeindekanzlei einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Personalien des Gesuchstellers
  • Beschreibung des Betriebszwecks
  • Nachweis über hinreichende Fachkenntnisse (eidg. Fähigkeitsausweis, Fachdiplom etc.)
  • Handlungsfähigkeitszeugnis
  • Handelsregisterauszug

Gebühren
Für die Erteilung eines Getränkehandelspatents werden gestützt auf die kantonale Gastgewerbeverordnung Art. 10 einmalige Gebühren erhoben. 


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