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Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen

Zuständiges Amt: Kanzlei
Verantwortlich: Meier, Gabi

Letzwillige Verfügungen (Testamente, Ehe- und Erbverträge) können der Gemeindekanzlei im Sinne von Art. 505 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur Aufbewahrung übergeben werden.

Für die Aufbewahrung erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung. Hinterlegte letzwillige Verfügungen können jederzeit von der berechtigten Person (Ausweis mitbringen) wieder abgeholt oder ausgetauscht werden.

Publikationen

Name Laden
Leitfaden für Angehörige im Todesfall (pdf, 253.0 kB)


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