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Erbschaftswesen

Zuständiges Amt: Kanzlei
Verantwortlich: Meier, Gabi

Die letzte Wohngemeinde des Verstorbenen ist gesetzlich verpflichtet, bei einem Todesfall, die Erbschaftsangelegenheiten zu regeln.

Erbenverzeichnis
Das Erbenverzeichnis bescheinigt nur die gesetzlichen Erben. Dieses Verzeichnis wird auf Grund der Auszüge aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister erstellt.

Testamentseröffnung
Ist bei der Gemeinde Lungern eine letztwillige Verfügung von einem Verstorbenen deponiert, wird diese automatisch bei einem Todesfall eröffnet. Die gesetzlichen, wie auch die eingesetzten Erben erhalten anschliessend das Protokoll der Testamentseröffnung zugestellt.

Erbenbescheinigung
Die Erbenbescheinigung ist eine Bestätigung der Eröffnungsbehörde, dass eine oder mehrere Personen alleinige Erben sind und somit das Recht haben, die Erbschaft in Besitz zu nehmen. Die Erbenbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten ausgestellt werden, ausser die gesetzlichen Erben erklären vorgängig die Annahme der Erbschaft. Die Erbenbescheinigung wird auf Gesuch hin ausgestellt.


Online-Dienste

Mit der Nutzung des Internet-Angebotes der Einwohnergemeinde Lungern anerkennen Sie die folgenden Nutzungsbedingungen .

Name Laden
Erbausschlagung (pdf, 24.4 kB)
Erbschaft Annahmeerklärung (pdf, 16.4 kB)


Publikationen

Name Laden
Erbausschlagung und öffentliches Inventar Merkblatt (pdf, 25.2 kB)
Leitfaden für Angehörige im Todesfall (pdf, 253.0 kB)
Merkblatt für Erben (pdf, 17.5 kB)


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