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19.04.2024 20:01:21
Datum | 10.04.2016 |
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Kontakt | Adrian Truttmann |
gemeinde@lungern.ch | |
Beschreibung | Da innert der vorgegebenen Frist keine Wahlvorschläge eingegangen sind, gelangt für die Erstatzwahl in den Gemeinderat das Verfahren nach Art. 52 Abs. 3 des Abstimmungsgesetzes zu Anwendung. Demnach können die Wählerinnen und Wähler für beliebige wählbare Personen stimmen. Es ist jene Person gewählt, die am meisten Stimmen erhalten hat. |
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